Satzung
Die Satzung des Fördervereins als PDF-Download
Satzung des Fördervereins
„Grundschulzentrum Petershagen e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„Schulförderverein Grundschulzentrum Petershagen" und hat seinen
Sitz in Petershagen bei Berlin.
Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr
(Beginn 1.8. jeden Jahres).
§ 2 Zweck des Vereins
Der „Schulförderverein Grundschulzentrum Petershagen e.V." ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltiche Zwecke.
Insbesondere soll der Ausbau des Schulgebäudes und der Außenanlagen unterstützt werden; zusätzliche Lehrmittel sollen angeschafft werden sowie Materialien für Ganztagsangebote.
§ 3 Einahmen und Gewinne
Einnahmen und etwaige Gewinne werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Bestand des Vereins.
Alle Ämter des Vereins sind ehrenamtlich zu besetzen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petershagen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Grundschule Petershagen im Sinne des § 2, Pkt. 1 der Satzung verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14.Lebensjahr vollendet hat und sich dem Grundschulzentrum verbunden fühlt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied diese Satzung als verbindlich an.
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden,
die sich um den Zweck des Vereins und das Anliegen des
Grundschulzentrums besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder, sie
sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Über die Ehrenmitglied-
schaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand,
durch Tod,
durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Vierteljahres im
Rückstand ist.
Weitere wichtige Gründe ergeben sich aus der Zielsetzung des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Entscheid
kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Kenntnis
Einspruch erheben.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht bei Wahlen und
Beschlüssen auszuüben.
2. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für die satzungsgemäßen
Zwecke verwandt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
Erteilung der Entlastung
Wahl der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer (die Wahlperiode dauert jeweils fünf Jahre, Wiederwahl ist zulässig)
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
Genehmigung des künftigen Tätigkeitsplanes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten
Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes, die der Vorstand bestimmt, sowie der Tagesordnung 21 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Elternmitglieder können per Rundschreiben über Verteilung durch die Schüler/innen eingeladen werden.
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge und die Auflösung des Vereins bedürfen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll zu führen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes übernehmen der übrige Vorstand dessen Aufgaben für die verbleibende Amtszeit. Bei Wegfall von mehr als einem Vorstandsmitglied ist innerhalb von drei Monaten ein neuer Vorstand zu wählen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
Spätestens zur zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Rechenschaftsbericht für das vorhergehende Geschäftsjahr vorzulegen.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen,
die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag 250,00 € für
den Einzelfall nicht überschritten wird.
Darüber hinausgehende Verpflichtungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 25.11.2006 mit Aussetzung der bisherigen
Satzung in Kraft.